HomeÜber unsFirmenBewerberFilialenPresseNews
 

Das Dienstzeugnis ist ein wichtiges Dokument, das Ihnen bei Ihrer Jobsuche wertvolle Dienste leisten kann - wenn s "richtig" geschrieben ist.

 

Dienstzeugnis - "war stets bemüht"
§ 39 AngG - Der Arbeitgeber ist gemäß § 39 AngG verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses auf dessen Verlangen ein Dienstzeugnis auszustellen. Eintragungen und Anmerkungen, durch die dem Angestellten die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird, sind dabei unzulässig.

Die Wendung, der Arbeitnehmer "war stets bemüht, die ihm übertragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit zu erledigen", wird von Arbeitgebern im Allgemeinen dahin gehend interpretiert, dass die Arbeit des Arbeitnehmers wohl von einem Bemühen, nicht aber von hinreichendem Erfolg gekennzeichnet war. Es handelt sich somit um eine Anmerkung, die geeignet ist, eine neue Anstellung zu erschweren, weshalb der Arbeitgeber zur Ausstellung eines neuen Dienstzeugnisses verpflichtet ist.

Verbot von Werturteilen im Dienstzeugnis
Die zwingende Bestimmung des § 39 AngG normiert, dass der Arbeitgeber ein Dienstzeugnis über die Dauer und Art der Dienstleistung auszustellen hat. Eintragungen und Anmerkungen, durch die dem Angestellten die Erlangung einer neuen Stelle erschwert werden könnte, sind selbst dann untersagt, wenn sie wahr wären. Dies wird durch die Überlegung, dass es die Fürsorgepflicht dem Arbeitgeber manchmal gebietet, Dritten gegenüber zu schweigen, noch verstärkt.

Im Gegensatz zum deutschen Recht kennt das österreichische Arbeitsrecht kein Qualifikationzeugnis. Grund dafür ist, dass die Erfahrung zeigt, dass ein Anspruch auf wahrheitsgemäß günstige Beurteilung nur schwer durchsetzbar ist und sich die Nichtvorlage eines Qualifikationszeugnisses für den Arbeitnehmer - bei grundsätzlichem Bestehen eines solchen Anspruches - nachteilig auswirken würde. Das österreichische Dienstzeugnis hat vielmehr nur Tatsachen zu bestätigen und keine Werturteile über den Erfolg der Verwendung des Arbeitnehmers zu fällen.

Dienstzeugnis - Präzisierung Tätigkeit
§ 39 AngG - Das Dienstzeugnis hat die Art der Arbeitsleistung so anzugeben, dass sich ein potenzieller neuer Arbeitgeber ein klares Bild über die erbrachten Dienstleistungen machen kann. Es soll Einblicke in die Tätigkeit des Arbeitnehmers ermöglichen, weshalb eine gewisse Präzisierung der Arbeitsleistung erforderlich ist, insbesondere wenn dies für das Fortkommen des Arbeitnehmers von Bedeutung sein kann. Es genügt daher nicht, die Beschäftigung des Arbeitnehmers als "Angestellter" zu definieren, da sich daraus kein klares Bild über die vom Arbeitnehmer tatsächlich durchgeführte Tätigkeit ergibt.

 

zurück zum Arbeitsrecht

 

Arbeitsrecht
Bewerbungstipps